Die Statuten des AÖSMV zur Einsicht...

Die Statuten des AÖSMV zur Einsicht...


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen „Allgemeiner Österreichischer Schiffsmodellbau Verband“ ( AÖSMV ) und wird in der Folge stets Verband genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist bezweckt:

  1. Auf demokratischer Grundlage, alle österreichischen Schiffsmodellbauer und Sportler zu vereinigen, sowie ihre Interessen National und International zu vertreten.
  2. Er hat die Möglichkeit die Modellschiff- Europa- und Weltmeisterschaften, sowie die österr. Meisterschaften durchzuführen oder einen Verein damit zu betrauen, in dem Mitglieder des AÖSMV tätig sind.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes

Der Verbandszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1.  Ideelle Mittel:

  1. Durchführung von Wettbewerben und anderen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
  2. Vorträge, Versammlungen, Herausgabe von Publikationen.

2. Materielle Mittel:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  3. Geld- und Sachspenden, Sponsoreneinnahmen, Subventionen und sonstige Beihilfen jeglicher Art
  4. Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)
  5. Abhaltung von Kursen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in Ordentliche, Außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandstätigkeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verband dazu ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennen und/oder ihn unterstützen.
  2. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ihm steht auch das Recht zu, ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme zu verweigern.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen verfügt werden:
    (a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Verbandsorgane
    (b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Verbandes.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Abs. 4 vorgenannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung ihrer dem Verband zugeführten Vermögenswerte. Vom Verband leihweise zur Verfügung gestelltes Verbandseigentum ist umgehend dem Verband zurück zu erstatten. Der ausgestellte Mitgliedsausweis ist mit der Beendigung der Mitgliedschaft abzugeben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, welche die Volljährigkeit erreicht haben.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen, sowie Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 1. März des laufenden Jahres fällig


§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
  • der Vorstand ( §§ 11 bis 13)
  • die Rechnungsprüfer ( § 14)
  • das Schiedsgericht ( § 15)


§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden.

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer
  • auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  • Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E- Mail oder auf dem Postweg einzuladen.
  • Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung im Sekretariat einzureichen.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und die Ehrenmitglieder, bzw. jene die am 1. Jänner des Jahres in dem die Generalversammlung stattfindet, die Volljährigkeit erreicht haben und die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet wurden. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus fünf Mitgliedern und zwar aus:

  • dem Präsidenten(in)
  • dem Vizepräsidenten(in)
  • dem Sekretär(in)
  • dem Schatzmeister(in)
  • den Sektionsleitern der Modellbootssparten, diesen obliegt der technische Teil der Verbandstätigkeit. Sie haben im Vorstand stimmrecht.
  1. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder im Sinne § 4 sein und das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§12 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen, bzw. außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Verbandsvermögens
  5. Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes
  8. Vergabe und Organisation von Veranstaltungen

 

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der / die Präsident / Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
  2. Der/die Sekretär / Sekretärin unterstützt den/die Präsidenten / Präsidentin bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
  3. Der/die Präsident / Präsidentin vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten / Präsidentin und des/der Sekretärs / Sekretärin. In Geldangelegenheiten des/der Präsidenten / Präsidentin und des/der Schatzmeister / Schatzmeisterin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident / Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  6. Der/die Präsident / Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der/die Sekretär / Sekretärin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 
  8. Der/die Schatzmeister / Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Verbandes verantwortlich.

 

§14 Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung-
    angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
    der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Die Rechnungsprüfer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen, haben jedoch in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht. Sie erhalten ein Protokoll der Vorstandssitzung.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

 

§15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern, die die Volljährigkeit erreicht haben, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

 

§16 Freiwillige Auflösung des Verbandes

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. An die Verbandsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung des Verbandes, verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten so weit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das Restvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.